Satzungen/Ordnungen

Finanzordnung des BSC Woffenbach 1950 e. V.

Gemäß § 12, Absatz 1 der Satzung hat die Mitgliederversammlung am 9. Dezember 1983 – zuletzt geändert durch Beschluss vom 31. Januar 2003 :

§ 1 – Grundsatz der Sparsamkeit

Die Finanzwirtschaft des Vereins ist sparsam zu führen.

§ 2 – Haushaltsplan

Der Vorstand erstellt bei Bedarf einen Haushaltsplan.

§ 3 – Jahresabschluss

Im Jahresabschluss sind die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen und die Schulden und das Vermögen aufzuführen. Er hat außerdem eine Vermögensübersicht zu enthalten.
Nach Prüfung durch die gewählten Kassenprüfer erstattet der Kassier dem Vorstand über das Ergebnis Bericht. Nach Genehmigung durch den Vorstand erfolgt die Veröffentlichung der Jahresrechnung in der Mitgliederversammlung.

§ 4 – Kassier

Der Kassier verwaltet die zentrale Kassen- und Buchungsstelle. Zahlungen werden vom Kassier nur geleistet, wenn sie ordnungsgemäß angewiesen sind.
Der Kassier überwacht die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebende selbständige Kassenführung der Abteilungen.

§ 5 – Zahlungsanweisungen

Die Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des 1. Vorsitzenden oder eines Bevollmächtigten.

§ 6 – Zahlungsverkehr

Der Zahlungsverkehr ist möglichst bargeldlos und grundsätzlich über das Bank- und Postscheckkonto des Vereins abzuwickeln. Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein Kassenbeleg vorhanden sein.
Belege müssen den Tag der Ausgabe bzw. der Einnahme, den Betrag und den Verwendungszweck enthalten. Die sachliche Berechtigung der Ausgabe ist durch Unterschrift zu bestätigen.
Bei Gesamtabrechnungen ist auf dem Deckblatt die Zahl der Unterbelege zu vermerken.
Die für die Ausführung der Zahlungsanweisungen notwendigen Unterschriften zur Verfügung über die Bank- und Postscheckkonten werden grundsätzlich vom Kassier und einem Vorstandsmitglied mit Vertretungsbefugnis geleistet. Für den Fall der Verhinderung oder der Abwesenheit einer der beiden Unterschriftsberechtigten wird ein weiteres Vorstandsmitglied zur Unterschrift ermächtigt.

§ 7 – Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten

Das Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten ist dem Vorstand vorbehalten. Der Vorstand kann die Vertretungsbefugnis im Einzelfall geschäftsintern regeln.