Satzungen/Ordnungen

EHRENORDNUNG des BSC Woffenbach 1950 e. V.

 

Gemäß § 12, Absatz 1 der Satzung hat die Mitgliederversammlung am 18. Januar 1991 – zuletzt geändert durch Beschluss vom 23. Januar 2004 – folgende

EHRENORDNUNG DES BSC WOFFENBACH1950 E.V.
beschlossen:

 
§ 1 - Mitgliedschaft

Der Verein ehrt seine Mitglieder für deren Vereinszugehörigkeit mit folgenden Ehrenzeichen:

  bei 25 Jahren: Vereinsnadel in Bronze
  bei 40 Jahren: Vereinsnadel in Silber
  bei 50 Jahren: Vereinsnadel in Gold
  bei 60 Jahren: Vereinsnadel in Gold mit Kranz
  bei 70 Jahren: Vereinsnadel in Gold mit Brillanten


§ 2 - Funktionärs-, Übungsleitertätigkeiten

Die langjährige (ab 10 Jahre) ehrenamtliche Tätigkeit als Vereinsfunktionär und als Übungsleiter mit oder ohne Schein ehrt der Verein entsprechend der Ehrenordnung des Bayerischen Landessportverbandes mit dessen Ehrenzeichen. Darüberhinaus liegt es im Ermessen der Vorstandschaft, den oder die Betreffenden mit einem Präsent zu danken.


§ 3 - Ehrenmitgliedschaft

Den Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, kann durch Beschluss der Vorstandschaft die Ehrenmitgliedschaft verliehen und durch Urkunde bescheinigt werden. Anträge für die Ehrenmitgliedschaft können von jedem Vereinsmitglied über die Abteilungsleitung oder von den Vorstandsmitgliedern direkt gestellt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und zu besonderen Anlässen einzuladen.


§ 4 - Ehrenvorsitzender

Das ist die höchste Auszeichnung, die der Verein zu vergeben hat. Ehrenvorsitzender kann eine Person werden, die länger als 15 Jahre den Vereinsvorsitz hatte. Die Entscheidung hierüber trifft die Vorstandschaft. Der Ehrenvorsitzende ist beitragsfrei und zu besonderen Anlässen einzuladen.


§ 5 - Besondere sportliche Leistungen

Der Verein ehrt seine Mitglieder/Mannschaften für herausragende sportliche Leistungen, insbesondere zur Meisterschaft auf Kreisebene oder höher (Bezirk, Land, Bund, ...). Über die Form der Ehrung entscheidet die Vorstandschaft.


§ 6 - Außenstehende Personen

Persönlichkeiten, die nicht Vereinsmitglied sind und die sich durch ideelle oder materielle Förderung des Vereins besondere Verdienste erworben haben, können besonders gewürdigt werden (z.B. nach §3). Über die Form der Ehrung entscheidet die Vorstandschaft.


§ 7 - Geburtstage

Der Verein ehrt seine Mitglieder, die ihr 60. Lebensjahr vollenden, mit einem Präsent. Weiterhin erfolgen Ehrungen mit dem 70. Geburtstag und danach alle 5 Jahre zu den runden Geburtstagen (75, 80, 85, ...).


§8 - Todesfälle

Bei Todesfällen im Verein wird nach Beschluss der Vorstandschaft entweder eine Abordnung zur Beerdigung entsandt, den Angehörigen eine persönliches Kondolenzschreiben überbracht oder es erfolgt ein öffentlicher Nachruf in der örtlichen Presse.


§ 9 - Ehrungsrahmen

Ehrungen können auf den Hauptversammlungen oder bei besonderen Anlässen des Vereins vorgenommen werden. Die zu Ehrenden werden zu diesen Veranstaltungen persönlich eingeladen. Zu Ehrende, die diesen Veranstaltungen unentschuldigt fernbleiben, können das Ehrenzeichen innerhalb eines Jahres in der Geschäftsstelle abholen. Die Ehrungen gemäß §7 werden durch Hausbesuche überreicht.


§ 10 - Ehrenamtsbeauftragter

Die Organisation der Ehrungen obliegt dem Vereinsehrenamtsbeauftragten (VEAB). Er ist Bindeglied zwischen dem Verein mit seinen Mitgliedern/Abteilungen und den Ehrenamtsbeauftragten der übergeordneten Verbände. Der VEAB wird von den Mitgliedern der Vorstandschaft aus deren eigenen Reihe bestimmt.