Satzungen/Ordnungen

Satzung des Ball-Spiel-Clubs
BSC Woffenbach 1950 e. V.

Stand: 08. Februar 2019

§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der im Jahr 1950 in Woffenbach gegründete Sportverein führt den Namen „Ball-Spiel-Club Woffenbach 1950“ (abgekürzt: BSC Woffenbach 1950).

(2) Er hat seinen Sitz im Ortsteil Woffenbach der Stadt Neumarkt i.d.OPf. und ist im Vereinsregister bei dem Amtsgericht Nürnberg unter der Nr. 40084 eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 - Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung sportlicher Übungen und Leistungen.

(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(5) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 - Vereinstätigkeit

(1) Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in der Förderung und Pflege des Sports und der Kultur. Hierzu besteht der Verein aus seinen sporttreibenden und weiteren, kulturell tätigen Abteilungen/Gruppen.

(2) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an.

§4 - Vergütungen für die Vereinstätigkeit

(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen – auch pauschalierten - Aufwandsentschädigung insbesondere nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

(5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

(6) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.

(7) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

(8) Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

(9) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins.

§ 5 - Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck oder die Vereinssatzung verstößt oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflichten trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.

(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vorstands ist innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung des Vereinsausschusses zulässig. Dieser entscheidet alsdann mit 2/3 Mehrheit endgültig.

§ 6 - Vereinsorgane

(1) Vereinsorgane sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vereinsausschuss
c) der Vorstand

§ 7 - Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem

1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
3. Vorsitzenden
1. Kassier
2. Kassier
1. Schriftführer
ggf. 2. Schriftführer
Vereinsjugendleiter


(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1., 2. und 3. Vorsitzende. Jeder der Vorsitzenden hat Einzelvertretungsbefugnis. Von der Einzelvertretungsbefugnis darf der 2. Vorsitzende im Innenverhältnis nur dann Gebrauch machen, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist, der 3. Vorsitzende, wenn der 1. und 2. Vorsitzende verhindert sind.

(3) Der Vorstand wird auf Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Mehrere Vorstandsämter können nicht in 1 Person vereinigt werden.

(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss innerhalb von 21 Tagen für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen.

(5) Dem Vorstand obliegt die Vereinsleitung und die ordnungsgemäße Führung der Vereinsgeschäfte. Er führt die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung selbständig.

§ 8 - Vereinsausschuss

(1) Der Vereinsausschuss besteht aus

a) den Vorstandsmitgliedern
b) jeweils 2 Mitgliedern der Abteilungsleitung der einzelnen Abteilungen


(2) Die Aufgabe des Vereinsausschusses liegt in der Mitwirkung der Führung der Vereinsgeschäfte durch den Vorstand.

(3) Dem Vereinsausschuss können durch die Mitgliederversammlung weitergehende Aufgaben zugewiesen werden. Im übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist.

(4) Der Vereinsausschuss tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Weitere Sitzungen werden bei Bedarf durch Beschluss des Vorstands einberufen oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragen.

§ 9 - Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Der Vorstand kann aus wichtigem Anlass eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von 1/5 der Vereinsmitglieder schriftlich, unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.

(2) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen durch Bekanntmachung in mindestens einer der örtlichen Tageszeitungen, auf der Homepage, sowie durch Aushang am Schwarzen Brett im Vereinsheim einzuberufen.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, die Wahl und Entlastung des Vorstands, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.

(4) Stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 16. Lebensjahr vollendet haben, wählbar sind alle Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr.

(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(6) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 10 - Abteilungen

(1) Mit Genehmigung des Vorstandes können Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen stehen nach Maßgabe der Beschlüsse des Vorstandes das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. In diesem Bereich verwalten sich die Abteilungen des Vereins mit selbstgewählten Organen vereinsintern selbständig.

(2) Abteilungen des Vereins, die zur Durchführung des Spielbetriebs neben Zuschüssen des Vereins noch zusätzliche eigene Geldmittel benötigen, sind durch 3/4 Mehrheitsbeschluss ihrer Mitgliederversammlung berechtigt, Sonderbeiträge bzw. Umlagen zu erheben. Von der Bezahlung dieser Sonderbeiträge und –umlagen kann die Zugehörigkeit zur Abteilung und Benutzung deren Anlagen abhängig gemacht werden.

(3) Die Erhebung der Sonderbeiträge und –umlagen sowie deren Höhe bedürfen der Genehmigung des Vorstands.

(4) Die Abteilungsleiter sind verpflichtet, dem Vorstand jährlich Bericht über das Abteilungsgeschehen und die Finanzlage abzugeben.

(5) Der Vereinsvorstand ist befugt, die Abteilungsverwaltung jederzeit zu überprüfen. Die zuständigen Kassenprüfer haben das Recht jederzeitiger Kontrolle und Nachprüfungspflicht in jährlichen Abständen.

(6) Die Auflösung einer Abteilung obliegt dem Vorstand. Er entscheidet mit 2/3 Mehrheit. Der Abteilungsleitung ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vorstands ist innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung des Vereinsausschusses zulässig. Dieser entscheidet alsdann mit 2/3 Mehrheit endgültig. Von der Abteilung verwaltetes Vermögen und Wertgegenstände bleiben nach der Auflösung Eigentum des Vereins.

§ 11 - Haftung

(1) Soweit nicht eine Haftpflichtversicherung im Einzelfall eingreift, ist die Haftung des Vereins und der Vereinsorgane gegenüber Mitgliedern und anderen Organen, sowie der Mitglieder gegenüber dem Verein und untereinander auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

(2) Der Verein verpflichtet sich, Personen, die berechtigt für ihn tätig werden, von Schadenersatzansprüchen Dritter freizustellen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu den Ansprüchen geführt haben.

§ 12 - Datenschutz

(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband e.V. (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes neue Fassung (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern, von Funktionsträgern, Übungsleitern und Wettkampfrichtern digital gespeichert:  Name,  Adresse,  Nationalität,  Geburtsort,  Geburtsdatum,  Geschlecht,  Telefonnummer,  E-Mailadresse,  Bankverbindung,  Abteilungszugehörigkeiten,  Zeiten der Vereinszugehörigkeit.

(2) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

(3) Als Mitglied des BLSV ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden:  Name,  Vorname,  Geburtsdatum,  Geschlecht,  Sportartenzugehörigkeit. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt.

(4) Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern, Funktionsträgern, Übungsleitern und Wettkampfrichtern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.

(5) Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.

(6) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Verarbeitung (Erheben, Erfassen, Organisieren, Ordnen, Speichern, Anpassen, Verändern, Auslesen, Abfragen, Verwenden, Offenlegen, Übermitteln, Verbreiten, Abgleichen, Verknüpfen, Einschränken, Löschen, Vernichten) ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein – abgesehen von einer ausdrücklichen Einwilligung – nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, der Erfüllung eines Vertrages oder zur Wahrung berechtigter Interessen, sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegen, hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

(7) Jedes Mitglied, Funktionsträger, Übungsleiter und Wettkampfrichter haben im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung, Einschränkung, Widerspruch und Übertragbarkeit seiner Daten.

(8) Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsprechend Satz 1 gelöscht.

(9) Die vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.

§13 - Beiträge

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Betrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind.

§14 - Geschäfts-, Finanz,- Ehren-, Jugendordnung

(1) Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäfts-, Finanz-, Ehren- und Jugendordnung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.

§ 15 - Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter einer Einhaltung einer 4-wöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen 4/5 der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung hinzuweisen.

(2) In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.

(3) Das nach Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks verbleibende Vermögen fällt der Stadt Neumarkt i.d.OPf. zu, mit der Maßgabe, dieses wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

 

Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Amtsgericht anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
Die vorstehende Satzung wurde von der ordentlichen Mitgliederversammlung am 08.02.2019 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Durch die vorstehende Satzung erlischt die bisher gültige Satzung.