Satzungen/Ordnungen

Geschäftsordnung des BSC Woffenbach 1950 e. V.

Gemäß § 12, Absatz 1 der Satzung hat die Mitgliederversammlung am 9. Dezember 1983 – zuletzt geändert durch Beschluss vom 31. Januar 2003 – zur Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen (nachstehend Versammlungen genannt):

§ 1 – Öffentlichkeit

(1) Alle Versammlungen sind nicht öffentlich. Die Öffentlichkeit kann zugelassen werden, wenn auf Antrag ein entsprechender Beschluss gefasst wird.

(2) Bei Öffentlichkeit von Versammlungen können Einzelgruppen oder Einzelpersonen nicht ausgeschlossen werden, es sei denn, die Aufrechterhaltung der Ordnung ist gefährdet.

§ 2 – Einberufung

(1) Die Einberufung der Mitgliederversammlung richtet sich nach § 8, die des Vereinsausschusses nach § 7 der Satzung. Die übrigen Gremien bestimmen eigenverantwortlich über deren Einberufung.

§ 3 – Beschlussfähigkeit

(1) Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung richtet sich nach der Satzung.

(2) Die übrigen Gremien sind beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäß ergangener Einladung mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Stimmübertragungen sind nicht gestattet.

(3) Eine Versammlung wird beschlussunfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder nicht mehr anwesend sind. In diesem Falle muss die Beschluss-unfähigkeit sofort beantragt werden; eine nachträgliche Feststellung ist unzulässig.

(4) Ist auf Grund von Beschlussunfähigkeit eine Versammlung aufgelöst worden, so ist innerhalb von 14 Tagen eine erneute Versammlung einzuberufen, auf der nur die noch nicht erledigten Tagesordnungspunkte behandelt werden.

§ 4 – Versammlungsleitung

(1) Die Versammlungen werden vom Vorsitzenden der jeweiligen Organe und Gremien (nachfolgend Versammlungsleiter genannt) eröffnet, geleitet und geschlossen.

(2) Falls der Versammlungsleiter und seine satzungsmäßigen Vertreter verhindert sind, wählen die erschienenen Mitglieder aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Das gleiche gilt für Aussprachen und Beratungen, die den Versammlungsleiter persönlich betreffen.

(3) Dem Versammlungsleiter stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befugnisse zu. Ist die ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung gefährdet, kann er insbesondere das Wort entziehen, Ausschlüsse von Einzelmitgliedern auf Zeit oder für die ganze Versammlungszeit, Unterbrechung oder Aufhebung der Versammlung anordnen.
Über Einsprüche, die unmittelbar ohne Begründung vorzubringen sind, entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit ohne Aussprache.

(4) Nach Eröffnung prüft der Versammlungsleiter die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung, die Anwesenheitsliste und die Stimmberechtigung und gibt die Tagesordnung bekannt. Die Prüfungen können delegiert werden.

(5) Die einzelnen Tagesordnungspunkte kommen in der festgelegten Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung.

§ 5 – Worterteilung und Rednerfolge

(1) Zu jedem Punkt der Tagesordnung ist eine Rednerliste aufzustellen. Die Eintragung erfolgt in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Die Rednerliste darf nicht vor Beginn der Aussprache eröffnet werden.

(2) Das Wort zur Aussprache erteilt der Versammlungsleiter. Die Worterteilung erfolgt in der Reihenfolge der Rednerliste.

(3) Teilnehmer einer Versammlung müssen den Versammlungsraum verlassen, wenn Tagesordnungspunkte behandelt werden, die sie in materieller Hinsicht persönlich betreffen.

(4) Berichterstatter und Antragsteller erhalten zu Beginn und am Ende der Aussprache ihres Tagesordnungspunktes das Wort. Sie können sich auch außerhalb der Rednerliste zu Wort melden; ihrer Wortmeldung ist vom Versammlungsleiter nachzukommen.

§ 6 – Wort zur Geschäftsordnung

(1) Das Wort zur Geschäftsordnung wird außer der Reihenfolge der Rednerliste erteilt, wenn der Vorredner geendet hat.

(2) Zur Geschäftsordnung dürfen jeweils nur ein Für- und ein Gegenredner gehört werden.

(3) Der Versammlungsleiter kann jederzeit, falls erforderlich, das Wort zur Geschäftsordnung ergreifen und Redner unterbrechen.

§ 7 – Anträge

(1) Anträge an die Organe und Gremien können die stimmberechtigten und beratenden Mitglieder der entsprechenden Organe und Gremien stellen.

(2) Soweit die Frist zur Einreichung von Anträgen nicht durch die Satzung geregelt ist, müssen Anträge eine Woche vor dem Versammlungstermin vorliegen.

(3) Alle Anträge müssen schriftlich eingereicht und ausreichend begründet werden. Anträge ohne Unterschrift dürfen nicht behandelt werden.

(4) Anträge, die sich aus der Beratung eines Antrages ergeben und diesen verbessern, kürzen oder erweitern, sind ohne Feststellung der Dringlichkeit zugelassen.

§ 8 – Dringlichkeitsanträge

(1) Anträge über nicht auf der Tagesordnung stehende Fragen gelten als Dringlichkeitsanträge und können nur mit Zustimmung einer 2/3 Mehrheit zur Beratung und Beschlussfassung kommen. Dringlichkeitsanträge müsen dem Versammlungsleiter schriftlich vorgelegt werden.

(2) Über die Dringlichkeit eines Antrages ist außerhalb der Rednerliste sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller gesprochen hat. Ein Gegenredner ist zuzulassen.

§ 9 – Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Über Anträge zur Geschäftsordnung, auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit ist außerhalb der Rednerliste sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller und sein Gegenredner gesprochen haben.

(2) Redner, die zur Sache gesprochen haben, dürfen keinen Antrag auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit stellen.

(3) Vor Abstimmung über einen Antrag auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit sind die Namen der in der Rednerliste noch eingetragenen Redner zu verlesen.

(4) Wird der Antrag angenommen, erteilt der Versammlungsleiter auf Verlangen nur noch dem Antragsteller oder Berichterstatter das Wort.

(5) Anträge auf Schluss der Rednerliste sind unzulässig.

§ 10 – Abstimmungen

(1) Die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge ist vor der Abstimmung deutlich bekanntzugeben.

(2) Jeder Antrag ist vor der Abstimmung nochmals durch den Versammlungsleiter zu verlesen.

(3) Liegen zu einer Sache mehrere Anträge vor, so ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. Bestehen Zweifel, welcher Antrag der weitestgehende ist, so entscheidet die Versammlung ohne Aussprache.

(4) Zusatz-, Erweiterungs- und Unteranträge zu einem Antrag kommen gesondert zur Ab-stimmung.

(5) Abstimmungen erfolgen offen. Sind Stimmkarten ausgegeben, sind diese vorzuzeigen. Der Versammlungsleiter kann jedoch eine geheime oder namentliche Abstim-mung anordnen. Er muss dies tun, wenn es auf Antrag beschlossen wird. Bei der Mit-gliederversammlung muss dieser Antrag von mindestens 10 Stimmberechtigten un-terstützt werden.

(6) Die namentliche Abstimmung erfolgt durch Namensaufruf nach der Anwesenheitsliste; die Namen der Abstimmenden und ihre Entscheidungen sind im Protokoll festzuhalten.

(7) Nach Eintritt in die Abstimmung darf das Wort zur Sache nicht mehr erteilt werden.

(8) Bei Zweifel über die Abstimmung kann sich der Versammlungsleiter jedoch zu Wort melden und Auskunft geben.

(9) Bei allen Abstimmungen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Stimmenthaltung und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

(10) Angezweifelte offene Abstimmungen müssen auf Antragsbeschluss namentlich oder geheim wiederholt werden.

§ 11 – Wahlen

(1) Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn sie satzungsgemäß anstehen, auf der Tagesordnung vorgesehen und bei der Einberufung bekanntgegeben worden sind.

(2) Wahlen sind grundsätzlich schriftlich und geheim in der satzungsmäßig vorgeschriebenen Reihenfolge vorzunehmen, wenn die Versammlung nichts anderes beschließt.

(3) Vor Wahlen ist ein Wahlausschuss mit mindestens drei Mitgliedern zu bestellen, der die Aufgabe hat, die abgegebenen Stimmen zu zählen und zu kontrollieren.

(4) Der Wahlausschuss hat einen Wahlleiter zu bestimmen, der während des Wahlgangs die Rechte und Pflichten eines Versammlungsleiters hat.

(5) Vor dem Wahlgang hat der Wahlausschuss zu prüfen, ob die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten die Voraussetzungen erfüllen, die die Satzung vorschreibt.
Ein Abwesender kann gewählt werden, wenn dem Wahlleiter vor der Abstimmung eine schriftliche Erklärung vorliegt, aus der die Bereitschaft, die Wahl anzunehmen, hervorgeht.

(6) Vor der Wahl sind die Kandidaten zu fragen, ob sie im Falle einer Wahl das Amt annehmen.

(7) Das Wahlergebnis ist durch den Wahlausschuss festzustellen, dem Versammlungsleiter bekanntzugeben und seine Gültigkeit ausdrücklich für das Protokoll schriftlich zu bestätigen.

(8) Im Falle eines Ausscheidens von Mitgliedern der Ausschüsse oder der Abteilungen während der Amtsperiode beruft der Vorstand auf Vorschlag des betroffenen Gremiums ein geeignetes Ersatzmitglied bis zur nächsten satzungsgemäß festgelegten Wahl. Für ein ausscheidendes Vorstandsmitglied beruft der Vereinsausschuss das Ersatzmitglied.

§ 12 – Versammlungsprotokolle

(1) Über alle Versammlungen sind Protokolle zu führen.

(2) Die Protokolle gelten als angenommen, wenn nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung schriftlich Einspruch gegen die Fassung des Protokolls erhoben ist.

(3) Beschlüsse der Gremien gelten als genehmigt, wenn nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zusendung von Mitgliedern des Vorstandes schriftlich beim Vorsitzenden Einspruch erhoben wird. Über die endgültige Billigung oder Aufhebung des Beschlusses entscheidet der Vorstand auf seiner nächsten Sitzung.